Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Panama Werbeagentur GmbH

1. Vertragsabschluss

Verträge mit Panama kommen durch schriftliche Bestätigung zustande. Nachträgliche Änderungen von Verträgen müssen durch Panama schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt und sind kein Bestandteil des Vertrages.

 

2. Werbemittlungsaufträge

Werbemittlungsaufträge werden zu den Geschäftsbedingungen und Preislisten der Werbeträger abgeschlossen, falls dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Panama verpflichtet sich, in jedem Fall den höchstmöglichen Rabatt mit dem Werbeträger zu vereinbaren. Bei Vereinbarungen von Mengenrabatten und Malstaffeln erhält der Kunde bei Nichterfüllung dieser Vereinbarungen eine Nachbelastung, die sofort fällig ist. Panama hat für die vertragsmäßige Einschaltung bei den Werbemedien zu sorgen. Für Mängel bei der Einschaltung haftet Panama nicht, ist aber bevollmächtigt, etwaige Ansprüche des Kunden gegenüber dem Werbeträger geltend zu machen. Bei telefonisch erteilten Mitteilungsaufträgen übernimmt Panama keine Haftung.

 

3. Vergütungen

Die Vergütung wird entweder projektbezogen oder in Prozentsätzen der Etat- oder Einschaltsumme vereinbart. Die von Panama für diese Beträge zu erbringenden Gesamtleistungen müssen schriftlich fixiert werden. Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft, Fotoaufnahmen außerhalb der Agentur, Modellkosten, Transport- und Materialkosten usw. werden gesondert berechnet.

 

4. Preise

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Preisangebote werden erst mit Abschluss des Vertrages verbindlich. Inzwischen eingetretene Lohnerhöhungen und feststellbare Kostensteigerungen berechtigen Panama, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als vier Monate liegen, die Angebotspreise entsprechend zu erhöhen. In Fällen der Werbemittlung werden die Preise der jeweils gültigen Preislisten der  Werbemedien automatisch Vertragsgegenstand. Panama behält sich vor, Preisänderungen oder Irrtümer seitens der Medien an den Kunden zu verrechnen.

 

5. Lieferbedingungen

Lieferungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Panama. Die Haftung geht ab Lieferung durch Panama an den Auftraggeber über. Panama übernimmt keine Haftung für Schäden bei verspäteter postalischer Zustellung. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist übernimmt Panama keine Haftung für Umstände, die Panama nicht verschuldet hat. Dies gilt besonders in Fällen von höherer Gewalt (z.B. wetterbedingte Überschreitungen, bei Foto- und Filmaufträgen etc.).Unverschuldete Schwierigkeiten bei Lieferverzug entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht.

 

6. Agenturleistungen

Die erbrachten Agenturleistungen stehen dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Webezweck zur Verfügung. Darüber hinaus bedarf es jeweils einer besonderen Vereinbarung über den Umfang, die zeitliche und gebietliche Nutzung und einer entsprechenden Vergütung. Die einzelnen Vertragspunkte sind schriftlich zu fixieren und in gesonderten Vertragsdokumenten festzuhalten. Der Übergang von Rechten an den Auftraggeber hängt von der vollständigen Zahlung der vereinbartenVergütung ab.

 

7. Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte

Soweit Werkleistungen urheberrechtlichen Schutz finden, werden der sachliche und gebietliche Umfang der Verwertungsrechte wie Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Senderechte und dergleichen im Vertrag einzeln festgelegt. Diese Verwertungen werden durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Für darüber hinausgehende sonstige Verwertungen ist jeweils ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Soll das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich, unter Festlegung der Vergütung, besonders vereinbart werden. Sollen die im Rahmen einer Werbeaktion erarbeiteten Gestaltungen als Warenzeichen, Design, Ausstattung, Firmen- oder Warensignets vom Auftraggeber übernommen werden, so ist hierfür eine besondere Vergütung zu vereinbaren. Für die Rechte der Vervielfältigung sowie für alle formalrechtlichen Voraussetzungen, die zur Erfüllung des  Auftrages erforderlich sind, ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei Panama. Druckunterlagen, die unmittelbar für die Vervielfältigung benötigt werden (Metallplatten, Klischees, Zylinder, Galvanos, Stanzen etc.) bleiben Eigentum des Vervielfältigers, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Druckunterlagen, die nur mittelbar für die Vervielfältigung benötigt werden (Fotolithos, Matern, Prägeplatten etc.) bleiben Eigentum von Panama, es sei denn, sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Für den Auftraggeber mittelbare und unmittelbare Druckunterlagen und andere Gegenstände, die nach Auftragserledigung vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt Panama keine Haftung.
Negative von Foto- und Filmaufträgen sind Eigentum von Panama oder des von Panama beauftragten Fotografen oder Filmherstellers. Eigentumsrechte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen übertragen, wofür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren ist. Die Aufbewahrung der Negative erfolgt ohne Gewähr. Auch das Urheberrecht an den Aufnahmen bleibt vorbehalten, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind. Für Mängel in den formalrechtlichen Voraussetzungen, deren Erfüllung dem Auftraggeber obliegt, übernimmt Panama keine Haftung. Abgelehnte Werkgestaltungen und Leistungen wie Skizzen, Entwürfe sowie Fotos und Filme bleiben Panama zur weiteren Nutzung und Verwertung vorbehalten. Vom Auftraggeber abgelehnte Entwürfe sind bei Reservierung seinerseits durch gesonderte Vereinbarung zu vergüten.Panama darf die Arbeitsergebnisse eines erteilten Auftrags zum Zweck der Eigenwerbung publizieren. Diese werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Panama und Auftraggeber ausgeschlossen werden.

 

8. Fremdarbeiten

Bei Leistungen von Dritten für Panama, etwa von freien Mitarbeitern, hat Panama freie Verwertbarkeit für die Zwecke des Auftraggebers zu garantieren. Für die Arbeiten, die üblicherweise von Panama an Dritte vergeben werden, wie Satz-, Klischee-, Litho- und Druckarbeiten, haftet Panama nicht, auch nicht bei Verrechnung von Panama mit dem Auftraggeber.

 

9. Haftung

Für den rechtlichen Bestand aller vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere über Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattungen, Firmen- und Warenbezeichnungen, haftet der Auftraggeber. Daraus gegen Panama entstehende Ansprüche sind ausgeschlossen. In diesem Fall stellt der Auftraggeber Panama von jeder Haftung frei. Bei Foto- und Filmaufträgen trägt der Auftraggeber das Risiko für nicht von Panama oder vom beauftragten Fotografen oder Filmhersteller verschuldete Schwierigkeiten, u.a. Witterungslage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten, Präsenz von Requisiten (soweit Beschaffung dem Auftraggeber obliegt), Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten und dergleichen. Bei Verspätung von Fotomodellen ist für die Haftung ohne Bedeutung, ob der Fotograf oder Filmhersteller diese in fremdem oder eigenem Namen herangezogen hat. Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Leistung nicht ab, so wird nach Ablauf einer Frist von einer Woche die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig. Weitere Schaden-ersatzansprüche bleiben wegen verweigerter Abnahme vorbehalten. Nach Fristsetzung eingetretene Veränderungen, Verschlechterungen sowie verlorengegangene Ware gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollen die bei Panama lagernden oder zu fotografierenden oder sich zeitweilig befindlichen Unter-lagen, Produkte oder Geräte bzw. Systeme oder Systemkomponenten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl etc. versichert werden, obliegt das dem Auftraggeber. Bei Panama lagernd oder sich zeitweilig oder auf Dauer befindliche Unterlagen, Produkte oder Geräte bzw. Systeme und Systemkomponenten können nur ordnungsgemäß verwahrt werden.

 

10. Mangelrügen

Beanstandungen der Panama-Leistungen müssen innerhalb einer Woche, gerechnet ab Absendedatum, bei Panama schriftlich erfolgen. Es kann Minderung oder Nachbesserung, jedoch nicht Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht werden. Druckfertige Vorlagen und Korrekturabzüge müsse beim Auftraggeber unverzüglich geprüft und korrigiert werden und mit seiner Bestätigung versehen an Panamazurückgesendet werden. Eine Haftung für dennoch vorliegende Satz- und Druckfehler übernimmt Panama nicht. Beauftragt der Auftraggeber direkt einen Vervielfältigungsbetrieb, der für seine Vervielfältigungsarbeit Druckunterlagen benötigt, die von Panama gestaltet und produziert wurden, ist Panama von jeglicher Haftung gegenüber Mängelrügen an dem fertigen Vervielfältigungsobjekt frei.

 

 

11. Zahlungsbedingungen – Eigentumsvorbehalt

Vergütungen sind innerhalb der getroffenen Vereinbarungen pünktlich zu zahlen. Bis zur endgültigen Bezahlung gilt uneingeschränkter Eigentumsvorbehalt. Rechnungen für geleistete Mittlertätigkeit werden sofort fällig. Skontoabzüge müssen besonders vereinbart werden. Bei Mittleraufträgen gelten hier die AGB der Werbeträger. Wird Vorkasse vereinbart, erhält der Auftraggeber eine Vorausrechnung. Der Akontobetrag muss vor dem Anzeigen- oder Einschalt- Schlusstermin eingegangen sein, sonst ist Panama berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten. Werden fällige Forderungen nach erfolgter Fristsetzung nicht beglichen, so sind 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz als Verzugszinsen zu zahlen. Bei Mittlungsaufträgen kann Panama in Fällen des Verzuges die weitere Ausführung des Auftrages stornieren; für dadurch entstandene Schäden beim Auftraggeber ist jede Haftung durch Panama ausgeschlossen. Ebenso wird diesbezüglich auch ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen.

 

12. Rücktrittsrechte

Bei Umständen, die die prompte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage stellen (Konkurseröffnung, Vergleichsverfahren oder wiederholte Zwangsvollstreckungen etc.), hat Panama das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Offene Rechnungen werden mit dem Vertragsrücktritt sofort fällig. Für noch nicht erbrachte Leistungen können Vorauszahlungen verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Ausführung der weiteren Arbeiten zum Ausdruck bringt. Die vereinbarte Vergütung ist in jedem Falle zu zahlen, zuzüglich evtl. anfallender Neben- oder Fremdkosten; ersparte Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden mit 50% vergütet. Die anfallende Mittlervergütung ist in jedem Falle zu zahlen. Wird der Auftrag vom Auftraggeber storniert, sind die erbrachten Leistungen sofort zu bezahlen, im Übrigen gilt die im vorhergehenden Absatz festgelegte Regelung: Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber wegen Vertragsverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Aufrechnung gegen die Ansprüche von Panama  ist ausgeschlossen.

 

13. Geheimhaltung

Panama betrachtet alle Kenntnisse, die über den Auftraggeber und dessen Produkte etc. erlangt werden, als anvertrautes Geschäftsgeheimnis. Alle bei Panama Beschäftigten sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Für Schäden, die durch Dritte oder gezielte Werkspionage entstehen, haftet Panama nicht.

 

14. Kennzeichnung/Belege

Panama ist berechtigt, an allen von ihr gestalteten Werbemaßnahmen einen Firmentext oder Code anzubringen, wobei Platzierung und Schriftgröße mit dem Auftraggeber abgestimmt werden müssen. Panama stehen von allen öffentlichen Gestaltungsmitteln zehn Belegexemplare zu.

 

15. Abwicklung

Mit dem Ende des Vertragsverhältnisses hat Panama dem Auftraggeber sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen wie etwa Fotos, Filme etc. zurückzugeben. Bei offenen Rechnungen hat Panama ein Zurückbehaltungsrecht. Panama hat seinerseits im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltene Unterlagen wie Druckplatten, Klischees etc. an den Auftraggeber auszuhändigen, soweit über die weitere Verwertung und Nutzung dieser Unterlagen keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

 

16. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Ansprüche wird Stuttgart festgelegt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Ist ein Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die allgemeine Gerichtsstand Regelung.


Diese AGBs wurden letztmals am [27.06.2014] aktualisiert.