Allgemeine Geschäftsbedingungen
für sämtliche Agenturleistungen
der Panama Werbeagentur GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Begriffe
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen bzw. Aufträge über Agenturleistungen, welche zwischen der panama Wer-beagentur GmbH (nachfolgend „panama“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden.
1.2. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind dabei nicht im juristischen, sondern im kaufmännischen Sinne zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Kunde“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
1.3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Geschäfte, ohne dass in jedem Einzelfall ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als panama ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn panama in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (individueller Auftrag, Agentur-Rahmenvertrag etc.) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Beweis des Inhalts einer Individualvereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung Voraussetzung.
1.6. Sämtliche, rechtliche relevanten Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber panama abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Zustandekommen von Verträgen, Änderungen, Bedingungen
2.1. Angebotsanfragen eines Kunden nach Agenturleistungen stellen grundsätzlich kein Angebot im juristischen Sinne dar. Nach einer Angebotsanfrage unterbreitet panama dem Kunden sodann ein schriftliches Angebot (nachfolgend „Angebot“). Der Kunde kann das Angebot schriftlich oder mündlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen. Bei einer mündlichen Annahme des Angebotes ist diese vom Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
2.2. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen sowie die Vergütung ergeben sich aus der von panama im Angebot erstellten Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und/oder des Leistungsumfangs bedürfen wiederum der Schriftform.
2.3. Ist für eine Leistung vertraglich keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten / Stundensätze von panama. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur, ersatzweise nach der üblichen Vergütung berechnet.
2.4. Erstellt panama nach einer Besprechung mit dem Kunden (innerhalb von fünf Arbeitstagen) ein Besprechungsprotokoll, welches die wesentlichen Ergebnisse der Besprechung festhält, werden diese Besprechungsprotokolle eine rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung der gemeinsamen Projekte, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen schriftlich widerspricht. Ein vom Kunden schriftlich erstelltes Briefing wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit panama dieses als Vertragsbestandteil schriftlich akzeptiert. Mündliche Briefings des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese von panama im Rahmen eines der vorgenannten Besprechungsprotokolle schriftlich bestätigt wurde.
2.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt ein Kunde einen bereits vertraglich vereinbarten Auftrag vorzeitig, gilt bezüglich des Honoraranspruches von panama § 648 BGB.
3. Termine, Lieferfristen, Mitwirkungspflichten des Kunden, höhere Gewalt
3.1. Termine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen für die gemeinsame Zusammenarbeit. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als „fix“ vereinbart sind.
3.2. Bei der Durchführung von Agenturleistungen ist panama regelmäßig auf die Mitarbeit des Kunden angewiesen. Der Kunde ist daher verpflichtet, panama die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Produktinformationen oder Vorlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kunde panama Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.
3.3. panama haftet nicht für Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder verspätet erbringt.
3.4. Der Kunde hat daher auch dafür Sorge zu tragen, dass die auf Kundenseite Projektverantwortlichen stets erreichbar und entscheidungsbefugt sind. Insbesondere müssen die vom Kunden benannte Ansprechpartner im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Fremdkosten, Kostenvoranschlägen, inhaltlichen/konzeptionellen Gestaltungen und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungs- oder freigabeberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen panama rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
3.5. Der Kunde trägt auch denjenigen Schaden, der panama dadurch entsteht, dass der Kunde schuldhaft unrichtige und/oder unvollständige Angaben zum Projekt bzw. seiner Durchführung macht (z.B. im Briefing) und infolge dieser fehlerhaften Angaben panama seine bereits erstellten Projektarbeiten ganz oder teilweise wiederholen und überarbeiten muss. Hierdurch auftretende Verzögerung hat panama nicht zu vertreten.
3.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist panama berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.7. Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streiks, Pandemien, Naturkatastrophen, staatliche Maßnahmen) berechtigen panama, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung plus einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber panama resultiert hieraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
4. Subunternehmer
4.1. Als Werbeagentur ist es für panama unerlässlich, dass (Teil-)Leistungen eines Auftrages durch spezialisierte Dritte (z.B. Fotografen, IT-Spezialisten, Digitalagenturen etc.) erbracht werden. panama ist daher berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen ganz oder teilweise von Dritten als Subunternehmer erbringen zu lassen. panama ist bei Vertragsschluss nicht verpflichtet mitzuteilen, welche Leistungsbestandteile von Dritten erbracht werden. Auf Anforderung nennt panama dem Kunden die Kontaktdaten des Subunternehmers.
4.2. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
5. Prüfungspflicht bzgl. Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht
5.1. panama obliegt grundsätzlich keine rechtliche Prüfungs- und/oder Beratungspflicht. Eine Prüfung der im Rahmen des Auftrages erstellten Werbemittel und/oder -maßnahmen auf deren rechtliche Zulässigkeit (z.B. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Datenschutzrecht) wird von panama nur dann geschuldet, wenn diese Prüfung ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. In diesem Fall trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten (Rechtsanwalt, Behörden, DPMA, Recherchedienstleister) zu marktüblichen Konditionen sowie die Aufwendungen von panama.
5.2. Sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, ist panama auch nicht verpflichtet, die beauftragten Agenturleistungen so zu erbringen, dass die Arbeitsergebnisse kennzeichenrechtlich schutz- und/oder eintragungsfähig sind (z. B. als Patent, Design, Marke etc.). Ebenso ist panama nicht verpflichtet, aber berechtigt, die von ihr erbrachten Arbeitsergebnisse und kreativen Leistungen oder technische Lösungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
5.3. panama ist ferner nicht verpflichtet, Sachinformationen, die der Kunde (z.B. über seine zu bewerbenden Produkte oder Dienstleistungen) im Rahmen des Projektes panama übermittelt (oder freigibt), auf deren sachliche Richtigkeit zu prüfen.
6. Freigabe durch den Kunden
6.1. Vor der Veröffentlichung legt panama dem Kunden sämtliche Entwürfe / Konzepte / Mediaplanungen o.ä. zur Prüfung und Freigabe vor.
6.2. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die rechtliche Verantwortung für deren inhaltliche Richtigkeit und Vertragsgemäßheit.
7. Nutzungsrechte an den Vertragsleistungen / Pitches / Rechte Dritter
7.1. panama weist darauf hin, dass die im Rahmen eines Auftrages erarbeiteten Agenturleistungen grundsätzlich als geistige Schöpfungen durch das Urheberrechts- oder die Geschmacksmusterrecht geschützt sind. Dies gilt insb. für Konzepte, Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texte, Fotos, Filme etc.
7.2. Wird nach einem Pitch oder einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. geistiges Eigentum von panama. Nutzungsrechte zugunsten des Kunden werden nicht eingeräumt. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, diese Materialen gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an panama zurückzugeben, digitale Daten sind unverzüglich zu löschen. Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es panama unbenommen die beim Kunden präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden verpflichtet den Kunden zur Vergütung der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot von panama oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an der marktüblichen Vergütung (Lizenzanalogie).
7.3. Wird durch den Kunden ein Auftrag erteilt, erfolgt die Einräumung von Nutzungsrechten vorrangig durch vertragliche Vereinbarung zwischen panama und dem Kunden. Fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten, erwirbt der Kunde lediglich die nach dem Vertragszweck zeitlich, räumlich wie sachlich erforderlichen Nutzungsrechte an den von panama gestalteten Werbemitteln. Vor vollständiger Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verbleiben die Nutzungsrechte in jedem Fall bei panama.
7.4. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung durch panama berechtigt, die von panama gestalteten Werbemittel zu bearbeiten und/oder zu verändern.
7.5. Die Weiterübertragung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte und/oder eine (zeitlich/räumlich/sachlich) weitergehende Verwertung der Nutzungsrechte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch panama.
7.6. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen Nutzungsrechte oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird panama die Rechte und Zustimmungen Dritter – mangels abweichender vertraglicher Regelungen – grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang einholen. Etwaige Nachforderungsansprüche dieser Dritten gemäß §§ 32, 32 a UrhG („angemessene Vergütung“) trägt der Kunde. Sollte es aus rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, die Nutzungsrechte Dritter in dem für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang einzuholen, weist panama den Kunden hierauf hin. Die Parteien bemühen sich sodann um die Realisierung eines gleichwertigen, alternativen Entwurfes.
7.7. panama übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
7.8. panama darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt auf ihrer Website, bei Wettbewerben oder in sonstiger Weise zur Eigenwerbung benutzen.
7.9. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei panama. Dies gilt auch und gerade für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
8. Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) / Haftung
8.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass panama zur Effizienzsteigerung KI-Technologien einsetzt. Diese Technologien unterstützen unter anderem die Analyse von Daten, die Optimierung von Kampagnen und die Erstellung von Inhalten.
8.2. panama gewährleistet, dass der Einsatz von KI unter der Aufsicht von qualifiziertem Personal erfolgt und dass alle Arbeitsergebnisse sorgfältig überprüft werden.
8.3. Trotz des Einsatzes modernster Technologien kann die Agentur nicht für die absolute Fehlerfreiheit der durch KI unterstützten Arbeiten garantieren. Die Agentur haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Fehler, die zu einem konkret nachweisbaren, finanziellen Schaden führen.
8.4. Für Schäden, die durch den Einsatz von KI entstehen, haftet die Agentur nur in dem Umfang, in dem der Schaden durch eine Überprüfung oder alternative Ausführung ohne KI hätte verhindert werden können. Die Haftung ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.5. Der Kunde nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass Werbemittel, die mithilfe von KI generiert wurden, ggf. keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesem Fall können dem Kunden keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt werden.
9. Gewährleistung / Haftung / Versand
9.1. panama haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
9.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet panama (sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
9.3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung von panama sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
9.4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehler, welche panama zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde als Folge der Anfechtung kein Schadensersatz geltend machen.
9.6. Der Versand von Unterlagen oder Werbemitteln erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von panama erfolgt. panama ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu versichern.
10. Abnahme bei Werkverträgen
10.1. Schuldet panama einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. einen konkreten Entwurf), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den vertraglichen Vereinbarungen.
10.2. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird panama diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
11. Rechnung / Zahlung / Nachforderung
11.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. panama stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
11.2. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
11.3. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Das vereinbarte Honorar ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. panama behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
11.4. Auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist panama jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweiser nur gegen Vorkasse durchzuführen.
11.5. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Agenturleistungen über einen längeren Zeitraum, so kann panama dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch nur als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von panama vorliegen.
11.6. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer.
11.7. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
11.8. Dem Kunden steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von panama anerkannt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
12. Reise- und sonstige Kosten / Künstlersozialabgabe / Gebühren
12.1. Reisekosten werden dem Kunden wie folgt berechnet: Fremdkosten (z.B. Taxi, Mietwagen): nach Belegen, Stundenaufwand: siehe aktuelle Preisliste Stundensätze, Reisekosten im eigenen Pkw: 0,70 EUR/km.
12.2. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen die vom Kunden bestellt werden, werden dem Kunden nach Belegen, ggf. mit einer entsprechenden Agentur-Fee, berechnet.
12.3. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der bei einer Unterbeauftragung im künstlerischen bzw. konzeptionellen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Honorarrechnung in Abzug gebracht werden, sondern ist vom Kunden zusätzlich zu erstatten. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, panama von etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort etc.) freizustellen. Beides kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
12.4. panama ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von panama zuständig ist. panama ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
13.2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
Stuttgart, 01.12 2024